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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.01.2008 - L 14 R 146/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis. Ghettoarbeit. Ghetto Drohiczyn. Zahlbarmachung von Ghettorenten

 

Orientierungssatz

1. Zur rentenrechtlichen Berücksichtigung einer Tätigkeit in der Zeit von Juli bis Dezember 1941 im Ghetto Drohiczyn.

2. Der Erhalt von Lebensmittel, die kaum den notwendigen Lebensbedarf gedeckt haben können, reicht nicht als Entgelt iS des ZRBG aus (Entgegen, BSG vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R = SozR 4-5075 § 1 Nr 3).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.06.2009; Aktenzeichen B 5 R 26/08 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.03.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Altersrente unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten im Ghetto Drohieczyn von Juli 1941 bis Dezember 1941 nach den Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) hat.

Die am 00.00.1927 in Drohieczyn/Polen geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung und lebt seit 1956 in Israel. Sie besitzt die israelische Staatsangehörigkeit. Mit Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln als Entschädigungsbehörde vom 08.12.1966 wurde sie wegen Freiheitsentziehung von Oktober 1941 bis Dezember 1942 nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) entschädigt. Aus einem Schreiben der Claims Conference in Frankfurt - Art. 2 Fund - vom 02.05.1997 geht hervor, dass sie auch von dort Entschädigungsleistungen erhalten hat.

Ein im Jahre 1991 bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gestellter Antrag auf Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) blieb erfolglos, weil die dafür erforderliche Zugehörigkeit zum deutsche...

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