Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Beschluss vom 04.01.2001; Aktenzeichen S 30 SB 357/00) |
Tenor
Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Beschluss des Senats vom 31.01.2001 aufgehoben.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.01.2001 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers, die Rechtshängigkeit der Klage festzustellen wird abgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit Bescheid vom 23.07.1999 hat der Beklagte beim Kläger den GdB mit 100 festgesetzt und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche G., aG und B. bejaht. Am 21.03.2000 leitete der Beklagte eine Nachprüfung von Amts wegen ein. Nach Anhörung vom 21.09.2000 setzte der Beklagte den GdB mit Bescheid vom 17.11.2000 auf 80 fest und entschied, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche aG und B. nicht mehr vorliegen. Diesen Bescheid hat der Kläger nicht – wie in der Rechtsbehelfsbelehrung vorgegeben – mit dem Widerspruch angefochten. Statt dessen hat er bereits 30.10.2000 (Eingang bei SG) Klage mit Antrag erhoben, festzustellen, dass sein Schwerbehindertenausweis mit dem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen G., aG und B. bis zum 30.09.2001 seine Gültigkeit in der jetzigen Form behalte. Ergänzend hat der Kläger am 22.11.2000 beantragt, durch einstweilige Verfügung den Vollzug des Bescheides vom 17.11.2000 bis zur Urteilsverkündung auszusetzen oder aufschiebende Wirkung anzuordnen. Mit Schreiben vom 04.12.2000 hat das Sozialgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage unzulässig ist, weil das Vorverfahren bislang nicht durchgeführt worden sei. Gegen dieses Schreiben hat der Kläger am 11.12.2000 Beschwerde eingelegt. Seine Klage richte sich nicht gegen den Inhalt des Bescheides vom 17.12. (Anm: gemeint ist offenbar der Besch...