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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 31.03.2004 - L 3 KA 37/02

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hannover (Entscheidung vom 20.02.2002; Aktenzeichen S 21 KA 1035/01)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 20. Februar 2002 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten aus beiden Rechtszügen sind vom Kläger zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Genehmigung eines Entlastungsassistenten.

Der G. geborene Kläger ist als Zahnarzt in Hannover niedergelassen und nimmt seit 1986 an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Für den Planungsbereich Hannover-Stadt sind mit Beschluss des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in Niedersachsen vom 17. März 1999 Zulassungsbeschränkungen ausgesprochen worden.

Mindestens seit 1997 leidet der Kläger unter erheblichen Wirbelsäulenbeschwerden. Mit Genehmigung der Beklagten beschäftigte er von 1997 - 1999 die Zahnärztin Guimelfarb als Entlastungsassistentin in seiner Praxis. Im Anschluss hieran bewilligte die Beklagte die - jeweils halbtägige - Tätigkeit des Zahnarztes H. und der Zahnärztin I. als Entlastungsassistenten. Im Einzelnen lagen dem folgende Entscheidungen zugrunde: Bescheid vom 23. Juni 1999 (Zahnarzt H. für die Zeit vom 15. Juni 1999 bis zum 30. Juni 2000); Bescheid vom 16. Juli 1999 (Zahnärztin I. vom 01. August 1999 bis 31. Juli 2000); Bescheid vom 10. Juli 2000 (Zahnarzt H. für die Zeit vom 01. Juli 2000 bis 31. Dezember 2000); weiterer Bescheid vom 10. Juli 2000 (Zahnärztin I. für die Zeit vom 01. August 2000 bis 15. Juni 2001) und Bescheid vom 29. Januar 2001 (Zahnarzt H. vom 01. Januar bis 31. Dezember 2001).

Zur Begründung seiner Anträge hatte der Kläger ärztliche Bescheinigungen des Facharztes für Orthopädie Dr J., Hannover, vom 28. Mai 1999, 03....

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