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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 10.06.1999 - L 5 U 68/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsunfall. mittelbare Unfallfolge. Heilbehandlung. Diagnoseverdacht

 

Orientierungssatz

Zwar muß die gesetzliche Unfallversicherung unter Umständen auch für ärztliche Kunstfehler eintreten, die bei einer berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung erfolgen. Die Entschädigungspflicht tritt aber nicht ein, wenn ein Arzt ein unfallfremdes Leiden in der irrtümlichen Annahme behandelt, es sei unfallbedingt; denn die Eintrittspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung hängt nicht von der unrichtigen rechtlichen Ableitung eines Arztes ab. Entsprechendes gilt zumindest dann, wenn sich der Verdacht nicht schlüssig aus unfallbedingten Gründen ableiten läßt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die bei ihm vorliegende beginnende Radiokarpalarthrose rechts Folge eines Arbeitsunfalles vom 23. Oktober 1992 ist.

Der ... 1946 geborene Kläger ist als Geschäftsführer der Firma HS-Ing U T GmbH -- Heizung-Lüftung-Sanitär -- in B als Unternehmer bei der Beklagten unfallversichert. Durch die von ihm selbst unterschriebene Unfallanzeige vom 27. Oktober 1992 zeigte er einen Arbeitsunfall vom 23. Oktober 1992 an; als Unfallhergang gab er an: "Beim Abladen von Material vergriffen". Als unfallbedingte Verletzung nannte er Fraktur der rechten Hand. Der Durchgangsarzt Dipl.-Med. M gab in seinem Arztbericht vom 28. Oktober 1992 als Hergang an: "Beim Abladen von Heizungsteilen Schmerzen im rechten Handgelenk mit Schwellung"; als Befund nannte dieser Arzt "Schwellung gesamter Handrücken rechts mit Bewegungsschmerz (Ulnar- und Radialabduktion), Streckungsschmerz im Sattelgelenk, Tabatiere verstrichen"; Diagnose sei u. a. Navicularfraktur rechts. In seiner Erklärung gegenüber der A-Versicherung vom 03. November 1992 gab der Kläger an: "Beim Abladen von Materi...

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