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LSG Hamburg Urteil vom 18.04.2018 - L 2 EG 10/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung des Elterngeldes

 

Orientierungssatz

1. Nach der Regelung des § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG soll der Elterngeldberechtigte für seine Einkommenseinbußen durch die Elternzeit dasjenige an Einkommen erhalten, was er voraussichtlich während der Elternzeit sicher hat erwarten können.

2. Nach dem Gesetz ist eine komplette Angleichung der lohnsteuerrechtlichen an die elterngeldrechtliche Behandlung vorzunehmen.

3. Abgestellt wird ausschließlich auf das tatsächlich im Bemessungszeitraum bezogene Einkommen aus abhängiger Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit.

4. Der von § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG angeordnete Ausschluss der sonstigen Bezüge nicht selbständig Erwerbstätiger aus der Bemessung des Elterngeldes verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die verbleibende belastende Ungleichbehandlung ist durch die im Bereich der Massenverwaltung gebotene wesentliche Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt (BSG Urteil vom 14. 12. 2017, B 10 EG 7/17 R).

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Juni 2017 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit ist ein Anspruch auf höheres Elterngeld unter Berücksichtigung einer im Lohnsteuerabzugsverfahren als "sonstiger Bezug" behandelten Gehaltsnachzahlung bei der Bemessung.

Der 1979 geborene Kläger beantragte unter dem 7. Mai 2016 Basiselterngeld ohne Teilzeittätigkeit für den 1. bis 12. Lebensmonat seiner am … 2016 geborenen, von ihm seither selbst betreuten und erzogenen Tochter N ... Er lebt mit ihr, der Kindsmutter und einem weiteren, am … 2013 geborenen gemeinsamen Kind in einem Haushalt an seinem Wohnsitz in H ... Die Kindsmutter stellte keinen An...

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