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Thüringer LSG Urteil vom 15.06.2017 - L 2 EG 1402/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Einkommensermittlung. nichtselbstständige Tätigkeit. Gehaltsnachzahlung. keine Geltung des modifizierten Zuflussprinzips bei Anwendung des § 2 Abs 1 S 3 BEEG idF vom 10.9.2012. Maßgeblichkeit der steuerrechtlichen Grundsätze. zeitliche Zuordnung zu den Leistungsmonaten

 

Orientierungssatz

1. Bei der zeitlichen Zuordnung von Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 2 Abs 1 S 3 BEEG idF vom 10.9.2012 ist nicht mehr das modifizierte Zuflussprinzip maßgebend, sondern die steuerrechtlichen Grundsätze (so auch LSG Chemnitz vom 16.12.2015 - L 7 EG 1/15; Abweichung von LSG Darmstadt vom 22.4.2016 - L 5 EG 7/14).

2. Hiernach sind Gehaltsnachzahlungen den Monaten zuzurechnen, für die sie geleistet wurden (vgl R39b.5 Abs 4 LStR 2011).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.06.2019; Aktenzeichen B 10 EG 1/18 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 1. September 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten weiteres Elterngeld in Höhe von rund 580,00 €. Dabei ist zwischen den Beteiligten streitig, ob Einkommen, welches außerhalb des Bemessungszeitraums erarbeitet wurde und innerhalb des Bemessungszeitraums zugeflossen ist, Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes sein kann.

Die 1980 geborene Klägerin beantragte am 26. September 2014, ihr für den 1. bis 11. Lebensmonat ihrer am 25. August 2014 geborenen Tochter E. Elterngeld zu gewähren. Die Klägerin legte dazu Verdienstberechnungen ihrer Arbeitgeberin, einer Bildungseinrichtung, vor. Auf den Inhalt dieser Bescheinigungen (Blatt 8-21 der Verwaltungsakte) wird Bezug genommen. Die Klägerin wies mit ihrem Antra...

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BSG B 10 EG 1/18 R
BSG B 10 EG 1/18 R

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