Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersrente. DDR-Übersiedler. Tabellenwerte. Vertrauensschutz. Vormerkungsbescheid. Bestandskraft. Rentenüberleitung -
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Juni 2021 geändert.
Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 16. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2014 verurteilt, die Altersrente des Klägers für die Zeit ab 1. Juli 2014 unter Bewertung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten vom 1. Januar 1984 bis 3. April 1986 nach Maßgabe von Anlage 9 - Leistungsgruppe 2 - des Fremdrentengesetzes neu festzustellen und sich daraus ergebende höhere monatliche Rentenbeträge an den Kläger zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt ein Achtel der außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger ab 1. Juli 2014 höhere Altersrente (AR) für besonders langjährig Versicherte gewähren muss, weil seine rentenrechtlichen Zeiten, die er im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu bewerten seien.
Der 1949 geborene Kläger war in der DDR zuletzt als Komplexbauleiter im V B beschäftigt. Am 4. April 1986 siedelte er nach Berlin (West) über, erhielt den Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge "C" und war nach einer Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (AU) vom 4. April 1986 bis 31. August 1986 (vgl Bescheinigung der AOK Berlin vom 22. September 1986) ab 1. September 1986 rentenversicherungspflichtig beschäftigt.
Mit Vormerkungsbescheiden vom 17. Februar 1987 und 15. Juni 1987 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ua Pflichtbeitragszeiten de...