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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.05.2010 - L 22 LW 1/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss von Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte beim stillen Gesellschafter eines landwirtschaftlichen Unternehmens

 

Orientierungssatz

1. Landwirtschaftlicher Unternehmer ist derjenige, der das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens bestimmt. Arbeitet er körperlich im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht mit, weil andere die auf Bodenbewirtschaftung gerichtete Tätigkeit für ihn ausführen, so unterliegt er dann der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte, wenn das Ergebnis der Bodenbewirtschaft ihm unmittelbar zukommt. Damit ist derjenige Unternehmer, für dessen Rechnung das Unternehmen geht.

2. Wer das wirtschaftliche Ergebnis des landwirtschaftlichen Unternehmens nicht wenigstens mitbestimmt, die für das Unternehmen erforderlichen Willensentscheidungen nicht mit- oder eigenverantwortlich trifft, wird nicht dadurch zum landwirtschaftlichen Unternehmer, dass er als Student in den Semesterferien in seiner Eigenschaft als stiller Gesellschafter des landwirtschaftlichen Unternehmens in dem Unternehmen arbeitet.

3. Allein entscheidend für den Ausschluss von Versicherungspflicht ist die fehlende Möglichkeit zur Einflussnahme auf das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. August 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers im Zeitraum vom 01. Juli 2002 bis zum 31. August 2007 als Landwirt nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).

Der 1983 geborene Kläger ist der Sohn des Landwirtes J R, der die DB betreibt, ein landwirtscha...

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