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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 01.12.2005 - L 1 B 1039/05 KR ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Krankenversicherung: Kostenübernahme für Arzneimittel bei nicht anerkannter Arznei. Voraussetzung einer Folgenabwägung im sozialgerichtlichen Eilverfahren über Kostenübernahmeansprüche

 

Orientierungssatz

1. Lässt sich im einstweiligen Rechtsstreit vor den Sozialgerichten in einer Angelegenheit von existenzieller Bedeutung (hier: Behandlungsmethode für lebensbedrohliche Erkrankung) eine Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht angemessen vornehmen, so hat das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Rahmen einer Folgenabwägung zu treffen.

2. Einzelfall zur vorläufigen Regelung einer Kostenübernahmepflicht der gesetzlichen Krankenkasse für eine bisher nicht anerkannte Arznei (hier: Behandlung mit dendritischen Zellen bei Erkrankung an einem Pankreaskarzinom) im Rahmen eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens durch eine Folgenabwägung (hier: Entscheidung zugunsten des Betroffenen aufgrund der akuten Lebensgefahr bei Therapieunterbrechung).

 

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juni 2005 wird abgeändert. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Beschwerdeführerin von den künftigen Kosten für eine Behandlung mit dendritischen Zellen bei Vorlage einer Verordnung freizustellen.

Die Beschwerdegegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Landessozialgericht.

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 177 SGG).

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin (BF) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Freistellung von Kosten für die Versorgung mit sogenannten autologen dendritischen Zellen, die ihr von ihrem behandelnden Arzt verordnet wurde.

Die im Jahre 1938 geborene BF ist bei der B...

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