Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungsfreiheit. Verwaltungsratsmitglied einer monistisch organisierten europäischen Aktiengesellschaft (SE). Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen von § 1 S 3 SGB 6 und § 27 Abs 1 Nr 5 SGB 3 für Mitglieder des Vorstandes einer AG
Leitsatz (amtlich)
Ein Verwaltungsrat einer monistisch organisierten europäischen Aktiengesellschaft ist entsprechend den Regelungen für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft nicht versicherungspflichtig (§ 1 S 3 SGB VI) bzw versicherungsfrei (§ 27 Abs 1 Nr 5 SGB III).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 und der Klägerin zu 2 hat die Beklagte auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Klägerin zu 2 in ihrer Tätigkeit als Verwaltungsrätin bei der Klägerin zu 1 in der Zeit ab 18. August 2015 selbstständig tätig ist und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig ist.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin zu 1 ist die Beratung und Erbringung von Leistungen im Bereich des Ingenieurwesens und der Informationstechnologie, die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Software sowie Beratungs- und Implementierungsleistungen, Training und Ausbildung und alle damit in Zusammenhang stehenden Leistungen. Weiter ist Gegenstand des Unternehmens die Beratung und Erbringung von Leistungen im Bereich der Innovationsförderung und -entwicklung einschließlich damit in Zusammenhang stehender digitaler Dienste und Geschäftsmodelle und Organisation und Durchf...