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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 06.04.2006 - L 6 R 3053/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Fremdrentenrecht. LPG-Beitragszeiten in Rumänien -  Kindererziehung

 

Leitsatz (amtlich)

Zeiten der Zugehörigkeit zu einer rumänischen LPG stellen jedenfalls im Zeitraum von 1966 bis 1977 auch dann i S des Fremdrentenrechts Beitragszeiten dar, wenn der Beitragszahlung wegen Schwangerschaft und Kindererziehung keine Arbeitsleistung für die LPG zugrunde lag. Es handelt sich bei diesem Zeiten um nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten i S des § 15 Abs 1 FRG, die zu 6/6 der Rentenberechnung zugrunde zu legen sind. § 28b FRG hat insoweit keine verdrängende Wirkung.

 

Orientierungssatz

In Rumänien ist für die Mitglieder der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) - nach dem Muster der staatlichen Sozialversicherung - durch Dekret Nr 535 vom 24.6.1966 eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung eingeführt worden. Bei diesem mit Wirkung vom 1.1.1967 eingeführten Sicherungssystem handelt es sich um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl BSG vom 27.2.1986 - 1 RA 57/84 = SozR 5050 § 19 Nr 12).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.02.2009; Aktenzeichen B 5 R 39/06 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. Mai 2005 aufgehoben und der Bescheid vom 10. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2003 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 18. Juli 1996 teilweise zurückzunehmen und der Klägerin höhere Altersrente ab 1. Januar 1998 unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 als nachgewiesener Beitragszeit zu gewähren.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit steht die Berücksichtigung ...

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