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LG Wuppertal Urteil vom 19.10.2006 - 9 S 128/06

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Verfahrensgang

AG Wuppertal (Urteil vom 08.02.2006; Aktenzeichen 90 C 525/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.01.2008; Aktenzeichen IX ZR 201/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Februar 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer einer Eigentumswohnung im Hause × 8 in E, die er zum Zwecke der gewerblichen Zwischenvermietung an die Fa.C. GmbH, die spätere Insolvenzschuldnerin, vermietet hatte, welche letztere an einen Dritten zu Wohnzwecken weitervermietete. Nachdem mit Beschluss vom 28.11.2000 über das Vermögen der C. GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und der Beklagte zu 2 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden war (Bl. 10 d.A.), teilte er dem Kläger mit Schreiben vom 6.12.2000 (Bl. 16 d.A.) unter anderem folgendes mit:

„Dies bedeutet für Sie, daß ich einerseits verpflichtet bin, die Mieten für die Monate November und Dezember 2000 sowie Januar 2001 einzuziehen, andererseits aber gehindert bin, die eingehenden Beträge an Sie weiter zu leiten.

Aufgrund des § 112 InsO sind Sie andererseits nicht berechtigt, den Zwischenmietvertrag zu kündigen.”

Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 30.1.2001 (Bl. 18 d.A.), das am 31.1.2001 zuging, das Zwischenmietverhältnis fristlos zum 1.2.2001. Mit Beschluss vom 31.1.2001 (Bl. 11 d.A.) wurde am 1.2.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 2 als Insolvenzverwalter eingesetzt.

Während der Endmieter die Mieten in Höhe von monatlich 671,33 ...

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