Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte war Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichts Trier unter HRB 1463 eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, …. Auf Grund eines Eigenantrages vom 15.06.2004 wurde über das Vermögen der Gesellschaft durch Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 01.09.2004 – 23 IN 78/04 – das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Klägerin leistete an die Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin im Zeitraum vom 01.06.2004 bis 31.08.2004 Insolvenzgeld i.H.v. 29 893,21 Euro.
Mit dem vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin vom Beklagten die Rückzahlung dieses Betrages.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt worden ist.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Trier vom 01.03.2005 wurde der Beklagte rechtskräftig wegen Insolvenzverschleppung verurteilt.
Die Klägerin trägt vor:
Die Haftung des Beklagten ergebe sich aus § 64 GmbHG, da er als Geschäftsführer verpflichtet ist, innerhalb der vom Gesetz bestimmten Frist den Insolvenzantrag zu stellen. Diese Pflicht habe er verletzt, da bereits eine Überschuldung der Gemeinschuldnerin seit 31.12.2002 vorgelegen habe. Die im August 2003 erstellte Bilanz weise einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 442 708,76 Euro bei einer Bilanzsumme von 587 441,16 Euro aus. Allerdings seien noch Rücktrittserklärungen und verschiedene andere Vermögenswerte zu berücksichtigen, so dass sich eine Überschuldung von 88 690,– Euro ergebe, bei einer korrigierten Bilanzsumme von 391 970,90 Euro. Dies sei eine Überschuldungsquote von 22,63 %. Zudem habe der Beklagte vorsätzlich un...