Verfahrensgang
AG Mühldorf a. Inn (Beschluss vom 24.05.2002; Aktenzeichen IN 189/01) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde vom 24.05.2002 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgerichts – Mühldorf a. Inn vom 21.05.2002 aufgehoben.
2. Der Insolvenzverwalter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 714 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Schuldner beantragte mit Schriftsatz vom 18.09.2001 und 12.11.2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 13.03.2002 eröffnete das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Mühldorf a. Inn wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestimmte Rechtsanwalt … zum Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter legte seinen Bericht vom 23.04.2002 über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners vor. Nach Auffassung des Insolvenzverwalters sind die monatlichen Zahlungen, die seitens des Schuldners an Rechtsanwalt … aufgrund einer Tilgungsvereinbarung wegen offener Honorarforderungen geleistet werden, anfechtbar, sodass sich ein Rückgewähranspruch von 714 EUR ergebe.
Die der Tilgungsvereinbarung zugrundeliegende Lohnabtretung wurde vom Insolvenzverwalter angefochten. Am 07.05.2002 fand vor dem Amtsgericht Mühldorf a. Inn eine Gläubigerversammlung statt.
Der als Schuldnervertreter und Gläubiger erschienene Rechtsanwalt … wies die im Bericht des Insolvenzverwalters gegen ihn aufgeführten Anfechtungstatbestände zurück und widersprach einer diesbezüglichen Anfechtung. Sodann beschloss die Gläubigerversammlung einstimmig, dass Rechtsanwalt … an Stelle eingesetzten Insolvenzverwalters gewählt wird. Die Abwahlentscheidung wurde ausweislich des Protokolls von Rechtsanwalt … a...