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LG Potsdam Beschluss vom 01.10.2009 - 5 T 322/09

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Verfahrensgang

AG Potsdam (Beschluss vom 30.03.2009; Aktenzeichen 35 IN 801/05)

 

Tenor

1. Die Sache wird auf die Kammer übertragen. Die Kammer entscheidet.

2. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20.04.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichtes Potsdam vom 30.03.2009 aufgehoben und der Antrag des beteiligten Finanzamtes vom 16.10.2008 zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Über das Vermögen der Beschwerdeführerin wurde am 29.07.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet (Bl. 41 GA).

Am 25.01.2006 reichte der Insolvenzverwalter seinen Schlussbericht ein (Bl. 78 GA).

Mit Beschluss vom 11.09.2006 (Bl. 125 GA) hob das Amtsgericht Potsdam das Insolvenzverfahren nach Abhaltung des Schlusstermins ohne Verteilung auf (§ 200 InsO). Gleichzeitig kündigte es die Restschuldbefreiung an, sofern die Schuldnerin für sechs Jahre ab Eröffnung des Verfahrens (29.07.2005) ihre Obliegenheiten erfüllt und die Voraussetzung für eine Versagung nach § 297 oder 298 InsO nicht vorliegen.

Aus dem ersten Treuhänderbericht des Treuhänders vom 11.09.2007 folgt, dass die Schuldnerin als selbständige Propagandistin tätig war und weiterhin ist. Im Berichtszeitraum vom 11.09.2006 bis 11.09.2007 erzielte die Schuldnerin aus dieser Tätigkeit Einkünfte von durchschnittlich 453,15 EUR netto monatlich. Seit dem 10.04.2007 erzielte die Schuldnerin zudem Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit als Zahnarzthelferin beim Land Berlin. Das monatliche Nettoeinkommen beträgt insoweit durchschnittlich ca. 835,00 EUR. Das Arbeitsverhältnis wurde bis zum 31.12.2007 befristet.

Im zweiten Treuhänderbericht vom 17.09.2008 für den Zeitraum vom 11.09.2007 bis 11.09.2008 teilte der Treuhänder weiter mit, dass die Schuldnerin seit dem 28.01.2008 wieder in unselbständiger Tätigkeit als Zahnarzthelferin beim Land Berlin tätig sei.

Auf die Tät...

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