Leitsatz (amtlich)
1. Die in der Krise der Insolvenzschuldnerin aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 187 SGB III auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Lohnansprüche unterfallen nicht dem Aufrechnungsverbot des § 96 InsO.
2. Die Anträge der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld sind integraler Bestandteil des öffentlich-rechtlich geregelten Schicksals von Lohnansprüchen im Fall der Arbeitgeberinsolvenz und keine der Anfechtung unterliegende Rechtshandlungen i.S.d. § 129 ff. InsO.
Normenkette
SGB III § 197 Abs. 3; InsO §§ 96, 129
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. GmbH von der Beklagten aus insgesamt 10 Verträgen über den Betrieb einer Personal-Service-Agentur die Zahlung von Fallpauschalen und Vermittlungsprämien.
Die nach Durchführung einer Ausschreibung im Juli und August 2003 geschlossenen Verträge sahen eine vermittlungsorientierte Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. § 37c SGB III vor. Die Insolvenzschuldnerin sollte für jeden Arbeitnehmer ein – degressiv gestaffeltes – Honorar von zunächst monatlich 1 200,00 EUR erhalten. Im Falle der Vermittlung sollte eine – ebenfalls je nach Zeit und der Vermittlung degressiv gestaffelte – Vermittlungsprämie gezahlt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Verträge wird auf Anlage K3 zur Klageschrift verwiesen.
Im Januar 2004 stellte die Insolvenzschuldnerin ihre Zahlungen, insbesondere auch die Leistung des Arbeitsentgeltes an die Leiharbeitnehmer, weitgehend ein. Am 16. Februar 2004 beantragte sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieses wurde mit Beschluss des Amtsgeric...