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LG München I Urteil vom 25.05.2022 - 14 S 16374/21

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Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 25.10.2021; Aktenzeichen 425 C 963/21)

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 25.10.2021, Az. 425 C 963/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Von einer Darstellung des vollständigen Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht erreicht, die Nichtzulassungsbeschwerde damit unzulässig. Ebenso liegt kein Fall des §313a Abs. 4 ZPO vor.

Zusammenfassend und ergänzend hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

Die Parteien sind durch ein Mietverhältnis über ein Reihenhaus (als Teil eines sog. Dreispänners) verbunden; mitvermietet ist u.a. eine auf dem Anwesen gelegene Einzelgarage. Das verfahrensgegenständliche Reihenhaus und die Einzelgarage stehen im Eigentum der Beklagten. Der Dreispänner steht im Übrigen ebenfalls im Eigentum der Beklagten bzw. eines Angehörigen der Beklagten.

Die Parteien streiten in zweiter Instanz über die Erteilung der vermieterseitigen Erlaubnis zur Installation einer Wallbox in der Garage für das Laden des Elektroautos des Klägers und die damit in Zusammenhang stehende weitere Erlaubnis, sich hierfür bei einem Stromanbieter (SWM Versorgungs GmbH) anzumelden.

Die Beklagten setzten sich in erster Instanz vehement gegen die Klage zur Wehr, wobei sie insbesondere auf eine aus „Presse, Rundfunk und Fernsehen” bekannte Gefahr „brennender Elekt...

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