Leitsatz (amtlich)
Gehen auf einem Bankkonto ausschließlich Sozialleistungen ein, die in ihrer Gesamtheit nicht die Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen gem. § 850c Abs. 1 ZPO übersteigen, so kann die Zwangsvollstreckung gem. § 765a ZPO eingestellt werden, obwohl der Schuldner Pfändungsschutz gem. § 55 SGB l genießt.
Verfahrensgang
AG Viersen (Beschluss vom 27.09.2004; Aktenzeichen 15 M 1880/04) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Viersen vom 27. September 2004 wird einstweilen eingestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 600,00 EUR
Tatbestand
Die Gläubigerin vollstreckt gegen die Schuldnerin aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Viersen vom 15. Januar 1996 wegen einer Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten in Höhe von 532,97 EUR. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht Viersen am 27. September 2004 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem die angeblichen Forderungen und Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus den Verträgen betreffend das Konto … gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden sind.
Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass die Pfändung nicht zulässig sei, weil auf dem Konto die unpfändbaren Rentenansprüche der Schuldnerin eingehen, auf denen diese dringend zum Leben angewiesen sei.
Das Amtsgericht (Rechtspfleger) hat die Beschwerde der Schuldnerin als Erinnerung aufgefasst, dieser nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Abteilungsrichter vorgelegt. Dieser hat mit dem angefochtenen Beschluss d...