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LG Mainz Beschluss vom 23.04.2003 - 8 T 79/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen. Anforderungen an einen Schuldenbereinigungsplan

 

Normenkette

InsO §§ 83, 290 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Worms (Beschluss vom 20.02.2003; Aktenzeichen 1 IK 21/00)

 

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Worms vom 20. Februar 2003 wird aufgehoben.

2. Das Verfahren wird an das Amtsgericht Worms zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.

3. Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Gegenstandswert wird auf die 4000 EUR festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Am 22.6.2001 wurde über das Vermögen des Schuldners das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Insgesamt wurden die Anmeldungen von sechs Gläubigern mit einem Forderungsvolumen i.H.v. 655.889,08 EUR als berechtigt festgestellt. Hauptgläubigerin ist die Beschwerdegegnerin – die Mutter des Schuldners – mit einer Gesamtforderung von 641.606,72 EUR. Im Schlusstermin v. 10.12. 2002 beantragte sie, dem Schuldner gem. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO die von diesem begehrte Restschuldbefreiung zu versagen. Der Schuldner habe rechtsmissbräuchlich gehandelt und Vermögen verschwendet, indem er am 23.7.1999 eine Erbschaft i.H.v. 32.967,81 DM ausgeschlagen habe. Rechtsmissbräuchlich sei diese Ausschlagung deshalb gewesen, weil er sich in einem Vertrag v. 26.1.1997 ihr gegenüber unter gleichzeitiger Abtretung der entsprechenden Beiträge verpflichtet habe, „Erbschaften zu Sondertilgungen zu verwenden”.

Das AG hat mit Beschl. v. 20.2.2003 dem Schuldner die begehrte Restschuldbefreiung versagt. Es hat in der Ausschlagung der Erbschaft einen Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 4 InsO gesehen. § 83 InsO würde nicht ausschließen, die Ausschlagung der E...

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