Verfahrensgang
AG Aschersleben (Entscheidung vom 19.11.2007; Aktenzeichen 6 Ls 224 Js 26026/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 19.11.2007 (6 Ls 224 Js 26026/06 ) dahingehend abgeändert, dass die dem Verteidiger aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 3 554,08 € festgesetzt werden.
Die Entscheidung ergeht frei von Gebühren, Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 507,44 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer war im Verfahren gegen den Angeklagten A.S. mit Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 18.12.2006 gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO als Verteidiger beigeordnet worden.
Nachdem der Angeklagte in erster Instanz nach zwei Hauptverhandlungstagen verurteilt worden war, erfolgte im Berufungsrechtszug am 13.08.2007 Freispruch, der seit dem 21.08.2007 rechtskräftig ist.
Mit Schriftsatz vom 27.08.2007 beantragte der Verteidiger die Kostenfestsetzung für das Berufungsverfahren wie folgt:
Tätigkeit als Pflichtverteidiger, Berufungsverfahren, Mandant in Haft, Freispruch
Bereits mit Schriftsatz vom 20.06.2007 hatte der Verteidiger für die von ihm entfaltete Tätigkeit als Pflichtverteidiger in erster Instanz die Festsetzung von Kosten in Höhe von insgesamt 2 164,49 € beantragt.
Unter dem 28.08.2007 legte der Verteidiger eine Abtretungserklärung des Angeklagten vom 13.08.2007 vor, wonach die Ansprüche auf Kostenerstattung vollumfänglich abgetreten worden waren.
Nach Anhörung der Vertreterin der Landeskasse setzte das Amtsgericht Aschersleben mit dem angegriffenen Beschluss die zu erstattenden Gebühren und Auslagen beider Instanzen auf 3 046,64 € fest.
Hinsichtlich der Kürzungen, die nur die Gebühren der zweiten Instanz betreffen, führte das Amtsgericht Aschersleben zur Begründung aus, es...