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LG Lübeck Beschluss vom 27.08.2007 - 7 T 248/07

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Verfahrensgang

AG Schwarzenbek (Entscheidung vom 30.04.2007; Aktenzeichen 1b IK 226/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.02.2008; Aktenzeichen IX ZB 177/07)

 

Tenor

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Beschwerdepunktes Stundung der Verfahrenskosten als unzulässig verworfen, ansonsten zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3 000,– EUR.

 

Tatbestand

I.

Der Schuldner stellte am 19. Dezember 2006 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dem die Erklärung beigefügt war, dass ein außergerichtlicher Einigungsversuch nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gescheitert sei. Danach hatte der Schuldner seinen Gläubigern eine Quote von 1 % zuzüglich Sicherheitenerlös angeboten. Ein Großteil der … Gläubiger hatte dem zugestimmt, speziell die … Bank indes widersprochen. Beigefügt war unter anderem auch der notarielle Vertrag vom 13. März 2003 vor dem Notar … in …, in dem der Schuldner anerkannte, seiner Ehefrau den Betrag von 127 822,97 EUR zu schulden und ihr deshalb seine derzeitigen und künftigen Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Lohn/Gehalt abtrat. Eine bei … belegene, erheblich belastete Eigentumswohnung hatte er ihr mit notariellem Vertrag vom 21. Februar 2005 übertragen, der ebenfalls beigefügt war. Ferner lag auch eine Abtretungserklärung hinsichtlich seiner Prüfervergütungsansprüche zugunsten eines seiner beiden volljährigen Söhne vor.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2007 teilte das Insolvenzgericht dem Schuldner mit, dass zunächst das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden soll. Zugleich wurden Kosten von ihm angefordert, weil ihm die beantragte Stundung der Verfahrenskosten angesichts seiner Einkommensverhältnisse nicht bewilligt werden könne.

Mit Fax vom 16. J...

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