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LG Köln Urteil vom 12.03.2003 - 23 O 304/02

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rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

Der Rückkaufswert einer Direktversicherung steht nicht der versicherten Person – Arbeitnehmer –, sondern dem Versicherungsnehmer – Arbeitgeber – und bei dessen Insolvenz der Insolvenzmasse zu, wenn nicht die Anwartschaft des Arbeitnehmers schon unverfallbar geworden sind.

 

Normenkette

VVG §§ 1, 49, 176; InsO § 80 Abs. 1

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.400 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem DÜG ab dem 09.11.2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 35.000 EUR vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma …. Das Involvenzverfahren wurde am 02.07.2001 eröffnet. Die Firma … unterhielt bei der Beklagten für mehrere Mitarbeiter einen Firmengruppenversicherungsvertrag bei der Beklagten. Unter anderen bestand unter der Versicherungsscheinnummer 19561/8 eine sogenannte Direktversicherung nach dem Tarif F20S für den Geschäftsführer … der am 01.10.1991 in den Betrieb eingetreten war. Der Versicherungsvertrag wurde am 10.02.1992 mit Wirkung zum 01.12.1991 policiert. Ablauf der Versicherung sollte der 01.12.2003 sein. Dem Versicherungsvertrag liegen die AVB der Beklagten zugrunde. Nach § 6 Ziffer 2 des Gruppenvertrages wurde den versicherten Personen sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein sog. eingeschränktes unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. § 6 Ziffer 2 lautet:

„Der versicherten Person wird auf die Leistung aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht unter den nachstehenden Vorbehalten eingeräumt:

  1. die Firma kann alle Versicherungsleistungen für sich i...

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