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LG Köln Urteil vom 05.09.2013 - 29 S 40/13

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Verfahrensgang

AG Köln (Urteil vom 25.01.2013; Aktenzeichen 204 C 124/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 25.1.2013 – 204 C 124/12 – teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird in Gesamtschuldnerschaft mit Herrn T verurteilt, an die Klägerin 3.288,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.5.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20% und die Beklagte zu 80%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin, die Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße in Köln, macht gegen die Beklagte Wohngeldansprüche geltend. Die Beklagte war zusammen mit ihrem Ehemann Eigentümerin der Wohnung Nr. … Die Wohnung wurde zwangsversteigert, am 11.10.2011 erfolgte der Zuschlagsbeschluss.

In der Eigentümerversammlung vom 7.5.2010 (Bl.14) beschlossen die Eigentümer zu TOP 7 den Wirtschaftsplan 2010 rückwirkend zum 1.1.2010. Weiter wurde zu TOP 7 der Wirtschaftsplan 2011 beschlossen. In der Eigentümerversammlung vom 14.10.2011 wurde zu TOP 3 die Jahresabrechnung 2010 beschlossen. Zu TOP 6 wurde der Wirtschaftsplan 2011 erneut beschlossen. Aus dem Wirtschaftsplan 2010 schuldete die Beklagte noch Zahlungen in Höhe von 1.191,22 EUR. Aus der Jahresabrechnung 2010 ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 855,90 EUR für die Wohnung der Beklagten. Für das Wirtschaftsjahr 2011 waren für das Sondereigentum der Beklagten die Wohngeldforderungen für 1/2011 bis 10/2011 in Höhe von 3.200,00 EUR offen. Aus der Jahresabrechnung 2011, die in der Eigentümerversammlung vom 10.5.2012 beschlossen worden ist, ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag von 2....

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