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LG Hannover Urteil vom 16.07.2004 - 13 O 71/04

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 125.000,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger und die Beklagten sind Gesellschafter …. Der Kläger ist auch Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Das Stammkapital beträgt 500.000,– EUR. Die Anteile werden wie folgt gehalten: Kläger 200.000,– EUR, beide Beklagte je 125.000,– EUR und … 50.000,– EUR.

Im Gesellschaftsvertrag vom 23.12.1991 haben die Parteien in § 6 folgende Regelung zur Veräußerung und Belastung von Geschäftsanteilen getroffen:

„(1) Zur Veräußerung und Belastung eines Geschäftsanteiles oder eines Teiles eines Geschäftsanteiles ist die schriftliche, durch die Geschäftsführung zu erklärende Zustimmung der Gesellschaft erforderlich.

…

(3) Am Geschäftsanteil eines jeden Gesellschafters steht den übrigen Gesellschaftern einzeln ein Vorkaufsrecht zu, und zwar im Verhältnis ihrer Beteiligung. Macht ein Gesellschafter davon nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Verkaufsfalles durch schriftliche Erklärung Gebrauch, geht das Recht anteilig auf die verbleibenden Gesellschafter und letztlich auf die Gesellschaft über. Etwaige unteilbare Spitzenbeträge stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zu. Der Erwerb durch einen Vorkaufsberechtigten bedarf nicht der Zustimmung nach Abs. 1”.

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag (UR Nr. … des Notars …) vom 23.10.2003 haben die Beklagten ihre Geschäftsanteile an den Kläger veräußert. Den anteiligen Kaufpreis von 125.000,– EUR sollte der Kläger in monatlichen Raten à 10.000,– EUR und einer Schlussrate à 5.000,– EUR zahlen. Wegen dieser Zahlungsverpflichtung unterwarf sich der Kläger gege...

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