Nachgehend
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 22.12.04 wird aufrechterhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Ankündigung und/oder Gewährung eines 15 % Rabatts auf digitale Hörsysteme in Anspruch.
Die Verfügungsklägerin ist ein Unternehmen der Optikbranche mit über 60 Filialen in Deutschland. In einigen Filialen, u.a. in Hanau, werden auch Hörgeräte vertrieben. Die Verfügungsbeklagte befasst sich ebenfalls mit dem Verkauf von Hörhilfen und betreibt im Rhein-Main-Neckar-Gebiet sieben Fachgeschäfte.
Im Dezember 2004 warb die Verfügungsbeklagte in einer von ihr zum 25. Firmenjubiläum herausgegebenen Broschüre mit einem 15 %igen Jubiläums-Rabatt auf alle bei ihr erhältlichen digitalen Hörsysteme bis zum 31.12.2004. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf die Werbung Bl. 33 und 34 d.A. (im Original in der Tasche im Akteneinband) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 17.12.04 mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte ab und setzte ihr erfolglos eine Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Die Klägerin hat daraufhin am 22.12.2004 eine einstweilige Verfügung erwirkt, in der der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, gegenüber dem Endverbraucher mit einem Rabatt in Höhe von 15 % auf di...