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LG Hamburg Urteil vom 01.02.2023 - 318 S 38/21

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Verfahrensgang

AG Hamburg-Altona (Urteil vom 17.05.2021; Aktenzeichen 22a C 342/20)

 

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 17.05.2021, Az.: 22a C 342/20, abgeändert:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Verfügungskläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten – nach Abtrennung des in Verbindung mit einer Beschlussanfechtungsklage der Verfügungskläger gegen einen auf der Eigentümerversammlung vom 28.09.2020 zu TOP 10a gefassten Beschluss (Abbruch des wintergartenähnlichen Aufbaus im Bereich der Dachgeschosswohnung der Kläger) gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – über die Erforderlichkeit eines „Baustopps”.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Ergänzend ist festzustellen, dass die Verfügungskläger zwischenzeitlich aus der streitgegenständlichen Wohnung ausgezogen sind und deren Veräußerung betreiben.

Das Amtsgericht hat im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 30.12.2020 die Vollziehung des auf der Eigentümerversammlung vom 28.09.2020 zu TOP 10a gefassten Beschlusses bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung über die Anfechtung des Beschlusses ausgesetzt und diese einstweilige Verfügung nach Widerspruch der Verfügungsbeklagten mit Urteil vom 17.05.2021 bestätigt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Eigentum der Verfügungskläger sei gerichtsbekannt. Ein Unterlassungsanspruch sei glaubhaft gemacht, weil es an ein...

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