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LG Hamburg Beschluss vom 04.06.2024 - 318 T 3/24

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Verfahrensgang

AG Hamburg-Blankenese (Beschluss vom 15.02.2024; Aktenzeichen 539 C 11/23)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 01.12.2023 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 15.02.2024, Az. 539 C 11/23, wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Die aus eigenem Recht erhobene Streitwertbeschwerde der Klägervertreter ist gem. § 68 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg, da das Amtsgericht den Streitwert in dem Teilabhilfebeschluss vom 15.02.2024 zutreffend auf einen Wert von 33.840,00 EUR festgesetzt hat.

Der Streitwert einer Beschlussanfechtungsklage ist gem. § 49 S. 1 GKG grundsätzlich auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Etwas anderes gilt gem. § 49 S. 2 GKG nur dann, wenn dieser Wert den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen oder den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums übersteigt. In diesem Fall ist der niedrigere Wert im Sinne des § 49 S. 2 GKG maßgeblich.

Geht es wie vorliegend um die Anfechtung eines Beschlusses, mit dem der Schlüssel für die Verteilung von Kosten einer Sanierungsmaßnahme geändert werden soll, bemisst sich das Gesamtinteresse im Sinne des § 49 S. 1 GKG nach zutreffender Auffassung nach der Summe der zusätzlichen Be- oder Entlastungen (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht 3. Auflage 2021, Anhang zu §?49 GKG: §?49 a aF GKG, Rn. 175; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 16.216; siehe auch die Berechnungen des OLG Celle, Beschluss vom 30. März 2009 – 4 W 41/09, Rn. 7; AG Hamburg-St. Ge...

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