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LG Göttingen Beschluss vom 11.08.2008 - 10 T 80/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung einer bewilligten Stundung der Verfahrenskosten eines Insolvenzverfahrens wegen nicht abgeführter pfändbarer Lohnanteile des Schuldners. Versagung einer beantragten Restschuldbefreiung. Anforderungen an den Nachweis der Kausalität der Obliegenheitspflichtverletzung eines Schuldners für eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung

 

Normenkette

InsO §§ 295, 296 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Göttingen (Beschluss vom 12.06.2008; Aktenzeichen 71 IN 23/00)

BGH (Entscheidung vom 05.04.2006; Aktenzeichen IX ZB 50/05)

AG Holzminden (Entscheidung vom 08.02.2006; Aktenzeichen 10 IK 96/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Göttingen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Im vorliegenden Insolvenzverfahren hatte das Amtsgericht dem Schuldner die Kosten des Verfahrens gestundet und ihm die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt. Mit Beschluss vom 31.01.2005 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren aufgehoben. Bereits mit Schreiben vom 28.04.2005 teilte der Treuhänder dem Amtsgericht mit, der Schuldner erfülle seine Pflichten nicht und führe die pfändbaren Lohnanteile nicht ab. Das Amtsgericht wies den Schuldner auf seine Pflichten und die drohende Aufhebung der Kostenstundung hin. Mit Verfügung vom 11.10.2005 wiederholte das Amtsgericht diese Hinweise.

Nachdem der Treuhänder dem Insolvenzgericht mit Schreiben vom 02.04.2007 mitgeteilt hatte, er habe erst im Dezember 2006 davon Kenntnis erlangt, dass der Schuldner seit dem 01.06.2006 eine neue Beschäftigung habe, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14.08.2007 die dem Schuldner bewilligte Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners ...

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