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LG Göttingen Beschluss vom 08.11.2010 - 10 T 90/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidung des Amtsgerichts in eigener Zuständigkeit über eine Erinnerung eines Sonderinsolvenzverwalters

 

Normenkette

InsO § 64

 

Verfahrensgang

AG Göttingen (Entscheidung vom 05.11.2010; Aktenzeichen 74 IN 13/01)

 

Tenor

Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts vom 05.11.2010 wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Göttingen zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückverwiesen.

 

Gründe

in dem o.g. Insolvenzverfahren hat das Amtsgericht den Rechtsanwalt Dr. Rxxx Fxxx zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt und ihn u.a. beauftragt, Ansprüche der Insolvenzmasse gegen den Insolvenzverwalter zu prüfen und ggf. festgestellte Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich durchzusetzen. Ferner hat das Amtsgericht dem Insolvenzverwalter die Führung der Kasse entzogen und diese Befugnis auf den Sonderinsolvenzverwalter übertragen.

Mit Schreiben vom 24.08.2010 wandte sich die xxx-Versicherung AG an den Insolvenzverwalter und mahnte die Zahlung von Prämien für eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Mitglieder des Gläubigerausschusses in Höhe von insgesamt 18.041,38 EUR an. Der Insolvenzverwalter hat dieses Schreiben der xxx-Versicherung an das Insolvenzgericht weitergereicht, mit der Anregung, den Sonderinsolvenzverwalter zur Ausführung dieser Zahlungen anzuweisen.

Mit Beschluss vom 22.09.2010 hat das Amtsgericht dem Sonderinsolvenzverwalter Dr. Richard Foltis die Entnahme der Haftpflichtversicherungsprämie für die für den Gläubigerausschuss abgeschlossene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung aus der Masse genehmigt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Sonderverwalter mit der Erinnerung. Er meint, es fehle ein Entnahmegrund. Die Höhe der Versicherungsprämien sei unangemessen. Der Grund der überhöhten Beiträge könne nur in einem pf...

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