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LG Freiburg i. Br. Urteil vom 24.09.2010 - 2 O 111/10

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Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2010 zu bezahlen.

  • 2.

    Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 330,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2010 zu bezahlen.

  • 3.

    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  • 4.

    Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 55% und die Beklagte 45%.

  • 5.

    Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Streitwert: 11.057,00 EUR (5.000,00 EUR + 820,00 EUR + 1.915,90 EUR + 821,10 EUR + 2.500,00

    Feststellung: vorgerichtliche Anwaltskosten erhöhen den Streitwert nicht).

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung eines geleisteten Honorars, Schadensersatz wegen fehlerhafter Buchführung und die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung weiteren Schadensersatzes.

Die Beklagte ist Steuerfachwirtin und Bilanzbuchhalterin. Ab August 2005 übernahm sie für den Betrieb der Klägerin die laufende Buchhaltung und bereitete die betriebswirtschaftlichen Auswertungen, Summen- und Saldenlisten und die Umsatzsteuererklärungen, spätestens ab Veranlagungsjahr 2006 auch die Einkommensteuererklärungen der Klägerin vor. Für ihre Tätigkeit hat die Klägerin an die Beklagte eine Vergütung in Höhe von mindestens 5.000,00 EUR bezahlt. Im Rahmen einer vom Finanzamt Lörrach bei der Klägerin vorgenommen Auß...

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