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LG Frankfurt am Main Urteil vom 04.12.2025 - 2-13 S 71/25

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Beschlussklage kann vom Vertreter der GdWE anerkannt werden.

2. In einer verwalterlosen Gemeinschaft, die nur aus zwei Personen besteht, kann das Anerkenntnis durch den die GdWE vertretenden nicht klagenden Eigentümer abgegeben werden.

3. Ein Widerruf des Anerkenntnisses in der Berufungsinstanz ist nur möglich, wenn ein Rechtsmissbrauch oder ein Restitutionsgrund gem. § 580 ZPO vorliegt; ein Irrtum über die Rechtslage genügt auch bei einem unzureichenden Hinweis des Gerichts nicht.

Verfahrensgang

AG Langen (Urteil vom 24.06.2025; Aktenzeichen 51 C 5/25)

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.06.2025 verkündete Urteil des Amtsgerichts Langen (51 C 5/25) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.967,54 EUR festgesetzt.

Tatbestand

I.

Die Parteien bilden eine aus lediglich zwei Parteien bestehende Eigentümergemeinschaft.

Die Klägerin, erhob – soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung – am 16.01.2025 eine Beschlussanfechtungsklage bezüglich des Beschlusses über die Jahresabrechnung der Eigentümerversammlung vom 19.12.2024. Als Vertreter der GdWE gab sie einen Verwalter an. Demgemäß wurde die Klage am 20.02.2025 dem in der Klage genannten Verwalter zugestellt und ein früher erster Termin zum 24.06.2025 bestimmt. Der Verwalter teilte daraufhin mit, dass seine Verwalterbestellung zum 31.12.2024 ausgelaufen sei, einen neuen Verwalter gäbe es nicht. Hierauf fragte das Amtsgericht bei der Klägerin nach den weiteren Eigentümern und erhielt als Antwort, dass dies Frau X sei. Das Amtsgericht verfügte, dass das Rubrum dahingehend zu ändern sei, dass die Beklagte ve...

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