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LG Dortmund Beschluss vom 20.11.2007 - 9 T 222/07

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Verfahrensgang

AG Dortmund (Aktenzeichen 259 IK 118/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.07.2010; Aktenzeichen IX ZB 229/07)

 

Tenor

Der Beschluss vom 29.03.2007 wird abgeändert.

Der Antrag der Beteiligten zu 2) vom 07.03.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beteiligte zu 2).

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 110 000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Am 14.09.2005 stellte der Beteiligte zu 1) den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Zugleich beantragte er die Restschuldbefreiung.

Durch Beschluss vom 16.12.2005 eröffnete das Amtsgericht Dortmund wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1) und bestellt die Beteiligte zu 2) zur Treuhänderin. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Gläubiger Insolvenzforderungen in Höhe von 24 284,44 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet. Insgesamt beliefen sich die Forderungen auf 33 808,38 EUR.

Im Schlussbericht vom 24.04.2006 führte die Beteiligte zu 2) aus, dass ein Massebestand von 3 645,72 EUR vorhanden sei.

Im Schlusstermins vom 16.11.2006 kündigte das Amtsgericht dem Beteiligten zu 1) die Restschuldbefreiung an und bestellte die Beteiligte zu 2) zur Treuhänderin im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens. Der Beschluss wurde dem Beteiligten zu 1) am 21.11.2006 und der Beteiligten zu 2) am 20.11.2006 zugestellt und am 15.01.2007 im Internet veröffentlicht. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Durch Beschluss vom 11.01.2007 hob das Amtsgericht das Insolvenzverfahren mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung auf. Der Beschluss wurde zusammen mit dem Beschluss vom 16.11.2006 am 15.01.2007 im Internet öffentlich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgte am 19.01.2007.

Am 11.01.2007 verstarb der Vater des Beteiligten ...

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