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LG Berlin Beschluss vom 10.11.2011 - 85 T 332/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Restschuldbefreiung ist bei einem grob fahrlässigen Verstoßgegen die Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren zu versagen. Auswirkungen eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren auf die Versagung der Restschuldbefreiung. Verpflichtung des Inolvenzschuldners zur Mitteilung nicht unwesentlicher Veränderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse

 

Normenkette

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 14.09.2011; Aktenzeichen 36c IN 3726/09)

LG Verden (Aller) (Beschluss vom 18.09.2006; Aktenzeichen 6 T 181/06)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 27. September 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14. September 2011 – 36c IN 3726/09 – wird auf ihre Kosten verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist nach § 6 Absatz 1, 289 Absatz 2 Satz 1 InsO i.V.m. § 567 ff. ZPO zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat der Schuldnerin die beantragte Restschuldbefreiung zu Recht versagt. Die Schuldnerin hat jedenfalls grob fahrlässig gegen die sich aus § 290 Absatz 1 Nummer 5 ergebenden Mitwirkungspflichten im Verfahren verstoßen.

Auf die überzeugenden Gründe der angegriffenen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 20. September 2011 wird Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen: § 290 Absatz 1 Nummer 5 InsO bestimmt, dass die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers im Schlusstermin zu versagen ist, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der InsO vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Dabei gilt, dass der Schuldner aus eigener initiative, d.h. ohne Aufforderung seitens d...

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