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LG Bayreuth Beschluss vom 17.06.2009 - 42 T 65/09

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Verfahrensgang

AG Bayreuth (Beschluss vom 29.01.2009; Aktenzeichen IN 365/04)

 

Tenor

I. Der Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Bayreuth vom 29. Januar 2009 – Az. IN 365/04 – wird aufgehoben.

II. Der Antrag der Gläubigerin … vom 3. Dezember 2006 auf Versagung der Restschuldbefreiung wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Versagungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens fallen den Gläubigerinnen … und … zur Last.

IV. Der Beschwerdewert wird auf 1 300,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Schuldner wendet sich gegen die Versagung der Restschuldbefreiung.

Gemäß Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 09. Dezember 2005 läuft die Wohlverhaltensperiode für die Zeit von 6 Jahren seit dem 22. Februar 2005. Der Schuldner ist tätig als selbstständiger Versicherungsvertreter und hat während der Wohlverhaltensperiode nur geringe Beträge an den Treuhänder abgeführt.

Die Insolvenzgläubigerinnem … und …, letztere vertreten durch Rechtsanwältin …, haben am 03. Dezember 2006 bzw. 13. Dezember 2007 inhaltsgleich die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt und ausgeführt, der Schuldner habe § 295 Abs. 2 InsO verletzt, indem er bis dato keine Zahlungen an den Treuhänder geleistet habe. Bei einer angemessenen Tätigkeit könne der Insolvenzschuldner über den pfandfreien Betrag von 990,00 EUR hinaus Einkünfte erzielen, denn er habe eine Ausbildung zum Krankengymnast und einen Universitätsabschluss im Fach Sport.

Am 25. März 2008 hat der Schuldner eine Zahlung von 350,00 EUR an den Treuhänder geleistet. Eine Einziehung etwa übertragener Forderungen ist nicht erfolgt.

Nach Ansicht des Treuhänders hätte er im Zeitraum 01. Juli 2006 bis 30. April 2008 Beträge in Höhe von 3 424,80 EUR abführen müssen. Nach Anhörung des Treuhänders, des Schuldners und der Insolvenzgläubiger hat das ...

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