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LG Baden-Baden Beschluss vom 31.01.1983 - 1 T 5/83

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Verfahrensgang

AG Baden-Baden (Beschluss vom 19.01.1983; Aktenzeichen 11 N 1/83)

 

Tenor

Die sich gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Konkursgericht – Baden-Baden vom 19.1.1983 und die auf Veranlassung des Sequesters anschließende Siegelung der Geschäftsräume im Anwesen … in … richtende sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin … wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

 

Tatbestand

I. Der innerhalb des Konkurseröffnungsverfahrens über das Vermögen der … bestellte Sequester Rechtsanwalt … beantragte am 19.1.1983 beim Amtsgericht Baden-Baden – Konkursgericht – einen Beschluß dahingehend zu erlassen, daß die Geschäftsräume der Gemeinschuldnerin durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zu versiegeln seien, da Angehörige der Gemeinschuldnerin trotz Auswechseln der Schlösser die Geschäftsräume der Gemeinschuldnerin betreten hätten.

Gegen den daraufhin auf Veranlassung des Sequesters vom Amtsgericht Baden-Baden – Konkursgericht – erlassenen Beschluß vom 19.1.1983 – AS. 27 –, mit dem der zuständige Gerichtsvollzieher angewiesen wurde, die Siegelung der Geschäftsräume der Gemeinschuldnerin nach näherer Angabe des Sequesters durchzuführen, was dann in Ausführung des Beschlusses nach Weisung des Sequesters auch geschah, wendet sich der Geschäftsführer der … mit seinem als Einspruch bezeichneten Schreiben vom 20.1.1983 – AS. 29 –. Hierin wird zur Begründung vorgetragen, daß die versiegelten Geschäftsräume nicht solche der im Konkurs befindlichen … seien, sondern in Besitz und Eigentum der vollhandlungsfähigen und in Betrieb befindlichen … ständen. Diese Geschäftsräume seien lediglich von der … an die … einschließlich verschiedener Gerätschaften verpachtet gewesen. Das Pachtverhältnis sei jedoch durch fristlose Kündigung der Verpächterin vom 6.1.1983 wegen Nichtzahlung der Pac...

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