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LG Aachen Beschluss vom 20.02.2007 - 6 T 38/07

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Leitsatz (amtlich)

Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 5 InsO greift erst, wenn ein Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung in zulässiger Weise gestellt worden ist.

Zu den Voraussetzungen der Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO.

Für die Glaubhaftmachung einer Obliegenheitsverletzung durch den Schuldner im Sinne des § 296 Abs. 1 InsO ist auch die Glaubhaftmachung einer durch die Obliegenheitsverletzung kausal entstandenen Gläubigerbeeinträchtigung erforderlich.

 

Verfahrensgang

AG Aachen (Beschluss vom 01.02.2007; Aktenzeichen 19 IN 459/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Versagungsantragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 01. Februar 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

In dem auf Antrag des Schuldners eröffneten Insolvenzverfahren kündigte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 17. März 2004 an, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlange, wenn er für die Laufzeit seiner Abtretungserklärung vom 09. Mai 2002, die fünf Jahren beträgt, den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkomme. Der weitere Beteiligte wurde zum Treuhänder auch in der Wohlverhaltensperiode bestimmt (vgl. Bl. 155 f. GA). Das Insolvenzverfahren wurde am 03. Mai 2004 aufgehoben (vgl. Bl. 164 f. GA).

Mit Schriftsatz vom 05. September 2006 teilte Frau Rechtsanwältin K. aus Nettershe Im ohne Vorlage weiterer Belege mit, dass der Schuldner im August 2004 von Herrn H.C. einen Betrag in Höhe von 3 500,00 EUR für nicht erbrachte Werkleistung erhalten habe. Da es sich bei Herrn C. nicht um einen Insolvenzgläubiger handele, könne ein Antrag nach § 296 InsO nicht gestellt werden. Für die Erteilung weiterer Informationen und für die Übersendung einer Ablichtung des von Herrn C. angeblich gegen den Schuldner erwirkten Vollstreckungsbescheides stehe Frau Rechtsanwältin K. d...

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