Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezugszeitraum, maßgeblich, abgeleitet, Anspruch, Überstunden, Abbummeln, Annahmeverzug, Übung, betrieblich, nachteilig, Arbeitnehmer
Leitsatz (amtlich)
1. Eine betriebliche Übung kann auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer entstehen.
2. Läßt § 4 RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Beton- und Fertigteilindustrie (Betonsteinhandwerk) Norddeutschland zu, daß Überstunden im gegenseitigen Einvernehmen auch in bezahlter Freizeit abgegolten werden, so muß ein Arbeitnehmer eine entsprechende betriebliche Übung, daß in Zeiten fehlender Arbeit die Überstunden „abgebummelt werden, gegen sich gelten lassen, wenn er sie selbst durch entsprechendes eigenes Verhalten jahrelang in der Vergangenheit mitgetragen hat. Der Arbeitnehmer ist daher gehindert, das „Abbummeln” zu verweigern und statt dessen den Arbeitgeber durch ergebnisloses Anbieten der Arbeit in Annahmeverzug zu versetzen.
Normenkette
RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Beton- und Fertigteilindustrie (Betonsteinhandwerk) Norddeutschland § 4
Beteiligte
Firma Herbert L. GmbH & Co. KG |
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Zwischenurteil vom 02.09.1998; Aktenzeichen 3 Ca 1330 a/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert:
Die Klage wird auch in Bezug auf den Hilfsantrag abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die durch die Beklagte erfolgte Verrechnung von Freistellungstagen mit Mehrarbeit.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Kraftfahrer mit einem Stundenlohn von zuletzt 24,52 DM brutto bei einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden beschäftigt. Die Arbeitsvertragsparteien sind Mitglieder des den Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden im Betonsteingewer...