Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergleich;. Mehrvergleich. Gebührenhöhe
Leitsatz (amtlich)
Beantragen die Parteien eines Prozesses, die für die Hauptsache bewilligte Prozesskostenhilfe auf weiter Streitpunkte zu erstrecken, wird hierdurch hinsichtlich der zusätzlichen Streitpunkte weder ein gerichtliches noch ein Prozesskostenhilfeverfahren anhängig.
Normenkette
BRAGO § 23 Abs. 1 S. 1
Beteiligte
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Entscheidung vom 17.09.2001; Aktenzeichen 2 Ca 387 a/01) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 17.9.2001 – 2 Ca 387 a/01 – aufgehoben.
Die an Rechtsanwalt O. zu erstattende Vergütung wird auf insgesamt 838.10 DM festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer erstrebt Festsetzung einer 15/10 Gebühr statt einer 10/10 Gebühr für den Abschluss eines Vergleichs.
Mit der am 5.3.2001 erhobenen Klage forderte der Kläger Zahlung von 1.001,11 DM netto. Die Beklagte gestand zu, dass der Kläger Anspruch auf diese Vergütung habe und trug weiter vor, sie habe Schadenersatzansprüche, die die Klagforderung überstiegen. Mit diesen sei zunächst aufgerechnet worden. Sie habe aufgrund eines Verstoßes des Klägers gegen eine Arbeitsanweisung einem Kunden 419,92 DM Schadenersatz leisten müssen. Insoweit habe sie die Aufrechnung erklärt. Zudem habe sie weitere Schadenersatzansprüche in Höhe von gut 3.000 DM auf Grund eines Verkehrsunfalles. Es seien allerdings gem. VVG Schadenersatzansprüche auf Versicherungsgesellschaften übergegangen oder würden noch übergehen. Die Beklagte prüfe noch die Legitimation des Klägers. Es wäre ggf. Widerklage zu erheben.
Im Termin vom 20.3.2001 verglichen sich die Parteien wie folgt:
- Der B...