Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 12.11.2001 - 1 Ta 138 b/01

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergleich;. Mehrvergleich. Gebührenhöhe

 

Leitsatz (amtlich)

Beantragen die Parteien eines Prozesses, die für die Hauptsache bewilligte Prozesskostenhilfe auf weiter Streitpunkte zu erstrecken, wird hierdurch hinsichtlich der zusätzlichen Streitpunkte weder ein gerichtliches noch ein Prozesskostenhilfeverfahren anhängig.

 

Normenkette

BRAGO § 23 Abs. 1 S. 1

 

Beteiligte

2. Martin M

3. Klaus-Jürgen K

1. Rechtsanwalt Peter O

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Entscheidung vom 17.09.2001; Aktenzeichen 2 Ca 387 a/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 17.9.2001 – 2 Ca 387 a/01 – aufgehoben.

Die an Rechtsanwalt O. zu erstattende Vergütung wird auf insgesamt 838.10 DM festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer erstrebt Festsetzung einer 15/10 Gebühr statt einer 10/10 Gebühr für den Abschluss eines Vergleichs.

Mit der am 5.3.2001 erhobenen Klage forderte der Kläger Zahlung von 1.001,11 DM netto. Die Beklagte gestand zu, dass der Kläger Anspruch auf diese Vergütung habe und trug weiter vor, sie habe Schadenersatzansprüche, die die Klagforderung überstiegen. Mit diesen sei zunächst aufgerechnet worden. Sie habe aufgrund eines Verstoßes des Klägers gegen eine Arbeitsanweisung einem Kunden 419,92 DM Schadenersatz leisten müssen. Insoweit habe sie die Aufrechnung erklärt. Zudem habe sie weitere Schadenersatzansprüche in Höhe von gut 3.000 DM auf Grund eines Verkehrsunfalles. Es seien allerdings gem. VVG Schadenersatzansprüche auf Versicherungsgesellschaften übergegangen oder würden noch übergehen. Die Beklagte prüfe noch die Legitimation des Klägers. Es wäre ggf. Widerklage zu erheben.

Im Termin vom 20.3.2001 verglichen sich die Parteien wie folgt:

  1. Der B...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Mann überprüft konzentriert Geschäftsbericht

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

mehr

Leiter in leerer Wohnung

Modernisierungskosten bei Gebäuden

mehr

Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

mehr

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

mehr

Steuern 2025

Rückblick über die Steuergesetzgebung

mehr

Energieeffizienz Haus Dämmung

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

mehr

verärgertet Mann

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

mehr

Gewinn

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

mehr

Kryptowährung Bitcoin Münzen

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

mehr

Downloads

PM pus HR-Software 10 2020

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer

7 Effizienztipps für Steuerkanzleien

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Steuern
Mit KI: Fachmodul Besteuerung gemeinnütziger Unternehmen
Fachmodul Besteuerung gemeinnütziger Organisationen

Rechtssicheres Fachwissen trifft auf künstliche Intelligenz im neuen Fachmodul Besteuerung gemeinnütziger Organisationen. Der KI-Assistent CoPilot Vereine & NPO setzt hier neue Standards für Ihre Recherche. Er beantwortet Ihre Fragen klar, blitzschnell und bequem im Dialog.


OLG Koblenz 13 WF 549/99
OLG Koblenz 13 WF 549/99

  Entscheidungsstichwort (Thema) Kostenfestsetzung nach § 128 BRAGO (Beschwerden der Rechtsanwälte und des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Koblenz)  Leitsatz (amtlich) Wird ohne Eintritt in eine nähere Prüfung der Voraussetzungen der ...

4 Wochen testen

Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren