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LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 07.09.1988 - 5 Ta 134/88

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REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE ZUGELASSEN NEIN

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordentliches Gericht. Prozeßverweisung an das Arbeitsgericht. Rechtsanwaltskosten. Erstattungsfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die dem Beklagten vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Anwaltskosten bleiben nach einer Prozeßverweisung zum Arbeitsgericht ohne Rücksicht darauf erstattungsfähig, ob der Rechtsanwalt die Vertretung vor dem Arbeitsgericht fortführt oder nicht.

 

Normenkette

ArbGG § 12a Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Beschluss vom 21.07.1988; Aktenzeichen 4b Ca 287/88)

 

Tenor

Auf die Beschwerde (Durchgriffserinnerung) des Beklagten wird der Beschluß des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Kiel vom 21. Juli 1988 aufgehoben.

Die dem Beklagten von der Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 242,59 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.05.1988 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 242,59 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Am 27. November 1987 reichte die Klägerin beim Amtsgericht Rendsburg eine Zahlungsklage gegen den Beklagten ein. Durch Beschluß vom 11. Februar 1988 hat das Amtsgericht Rendsburg sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin an das zuständige Arbeitsgericht Kiel verwiesen. Im Termin am 18. Mai 1988 haben die Parteien sich verglichen.

Mit Schriftsatz vom 25. Mai 1988 beantragte der Beklagte die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Rendsburg entstandenen Gebühren und Auslagen gegen die Klägerin in Höhe von 242,59 DM festzusetzen. Diesen Antrag hat der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts Kiel durch Beschluß vom 21. Juli 1988 mit der Begründung zurückgewiesen, daß nach § 12 a Abs. 1 ArbGG nur solche vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Ko...

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