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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.01.2006 - 5 Sa 817/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

außerordentliche Änderungskündigung. ordentliche Änderungskündigung. Sprachkenntnisse eines Gerüstbauers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine außerordentliche Änderungskündigung ist nur wirksam, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Inhalt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist.

2. Kennt der Arbeitgeber seit der Einstellung die nur rudimentären deutschen Sprachkenntnisse des Arbeitnehmers und führt das Arbeitsverhältnis auf dieser Basis fort, fällt es in die Sphäre des Betriebsrisikos des Arbeitgebers, wenn dessen Hauptauftraggeber nunmehr erhöhte Anforderungen an die Sprachfertigkeit stellt.

 

Normenkette

BGB § 626; KSchG § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 22.08.2005; Aktenzeichen 8 Ca 789/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22.08.2005 – 8 Ca 789/05 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die fristlose und die fristgerechte Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß der Änderungskündigung der Beklagten vom 07.03.2005 unwirksam ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.200,00 Euro festgesetzt.

4. Die Revision wird (für die Beklagte) zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 10.04.1946 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 18.12.1972 im Gerüstbau beschäftigt. Nach näherer Maßgabe der Bekanntmachung vom 29.10.2002 (über die AVE von Tarifvertragswerken für das Gerüstbauerhandwerk) ist der Rahmentarifvertrag für Arbeiter (RTV Gerüstbaugewerbe vom 27.07.1993; folgend: RTV) für allgemeinverbi...

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