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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 19.02.2021 - 8 Sa 169/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweislast des Arbeitnehmers für zusätzliche Vergütung von Überstunden. Ausnahmen von Beweislast des Arbeitnehmers hinsichtlich Überstunden. Gesundheitsschutz-Pausenzeiten: kein Ausnahmefall von Beweislast des Arbeitnehmers für angeordnete Überstunden. Pauschaler Vortrag zu Anordnung von Überstunden unbeachtlich

Leitsatz (amtlich)

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erbringung vergütungspflichtiger Überstunden liegt im Grundsatz beim Arbeitnehmer.

2. Eine Erleichterung der Darlegungslast kommt in Betracht, wenn der Schutzzweck der Norm (zB NachwG) das erlaubt oder die Interessenlage der Streitparteien das gebietet. Das ist mit Blick auf die Anordnung oder Duldung von Überstunden in einem Vergütungsrechtsstreit vor dem Hintergrund von Normen, die dem Gesundheitsschutz und nicht dem Nachweisinteresse des Arbeitnehmers zu dienen bestimmt sind, nicht der Fall.

Normenkette

ArbZG § 16 Abs. 2; ArbZG § 21a Abs. 3; ArbZG § 21a Abs. 7; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 618; GewO § 106; GRCh Art. 31 Abs. 2; NachwG § 2; RL 2003/88/EG Art. 1; ZPO § 130 Nr. 3; ZPO § 142 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 13.05.2020; Aktenzeichen 12 Ca 4032/19)

Tenor

  1. Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. Mai 2020 - 12 Ca 4032/19 - werden zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Überstundenvergütung für den Zeitraum vom 17. Oktober 2016 bis zum 31. Mai 2019.

Der in A-Stadt wohnhafte Kläger war bei der Beklagten seit dem 17. Oktober 2016 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 4. Oktober 2016 (Bl. 24 ff. d.A) als IT-Techniker im Außendienst beschäftigt; die verein...

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