Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt
Leitsatz (amtlich)
1. In Dachdeckerbetrieben in Bayern beschäftigte ausgebildete Spengler unterfallen nicht direkt dem Lohntarifvertrag für das Dachdeckerhandwerk in Bayern vom 08.07.1997.
2. Hinsichtlich dieses Personenkreises liegt eine unbewusste Tariflücke vor.
3. Diese Tariflücke ist im Wege der Analogie in der Weise zu schließen, dass die für Dachdecker geschaffenen Lohngruppen sinngemäß für die Eingruppierung der Spengler herangezogen werden.
4. Zum Normcharakter nicht unterzeichneter Anlagen zu einem Tarifvertrag.
Normenkette
TVG § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Urteil vom 17.06.1998; Aktenzeichen 10 Ca 3242/97 W) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 17.06.1998 – 10 Ca 3242/97 W – wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe des tariflichen Stundenlohnanspruches des Klägers insbesondere vor dem Hintergrund der Fragen, welcher Lohntarifvertrag anwendbar ist, sowie in welche Lohngruppe der Kläger eingruppiert ist.
Der Kläger ist seit dem 01.09.1972 bei der Beklagten, einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks, beschäftigt.
Der Kläger ist ausgebildeter Spenglergeselle mit abgeschlossener Gesellenprüfung. Er führt bei der Beklagten überwiegend Spenglerarbeiten aus.
Bei der Beklagten sind insgesamt ca. 100 Arbeitnehmer tätig. Im Betrieb der Beklagten besteht eine Spenglerabteilung mit insgesamt 18 Arbeitnehmern, die von einem Spenglermeister geleitet wird.
Die Beklagte vergütete den Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum August 1997 mit April 1998 auf der Basis eines Stundenlohnes in Höhe ...