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LAG Niedersachsen Urteil vom 25.11.2003 - 13 Sa 908/03

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Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen: 9 AZR 21/04

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Elternzeit. Teilzeit während der Elternzeit. Teilzeitangestellte

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 15 Abs. 5 S. 2 BErzGG kann der/die Anspruchsberechtigte die bestehende Teilzeit während der Elternzeit fortsetzen.

Die Fortsetzung der Teilzeit muss nicht nahtlos erfolgen, sondern kann auf Teile der Elternzeit beschränkt werden.

Die Festlegung der Zeiten völliger Freistellung und der Zeiten der Teilzeitbeschäftigung muss aber bindend im Elternzeitantrag erfolgen.

 

Normenkette

BErzGG §§ 5, 16 Abs. 1; BGB § 615

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 28.02.2003; Aktenzeichen 13 Ca 654/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.04.2004; Aktenzeichen 9 AZR 21/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 28.02.2003, 13 Ca 654/02, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 1.768,69 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt aus Annahmeverzug für die Zeit vom 03.06. bis 17.07.2002 Vergütung in Höhe von 1.768,69 EUR brutto. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin in diesem Zeitraum als Teilzeitkraft während der Elternzeit zu beschäftigen.

Die Klägerin ist seit dem 01.06.2000 mit monatlich 70 Stunden als Buchhalterin bei der Beklagten beschäftigt, Bruttomonatsentgelt 1.022,58 EUR. Daneben erledigt sie unter der Firma B. Buchhaltungsarbeiten, und zwar auch für die Beklagte.

Am 24.11.2001 wurde das 2. Kind der Klägerin geboren. Unter dem 09.12.2001(Bl. 10 d.A.) beantragte die Klägerin wie folgt Elternzeit:

Hiermit möchte ich meine Elternzeit mit einer Höchstdauer von 36 Monaten beantragen. Für meinen Antrag auf Erz...

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