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LAG Niedersachsen Urteil vom 20.11.1998 - 3 Sa 909/98

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Verfahrensgang

ArbG Osnabrück (Urteil vom 24.02.1998; Aktenzeichen 3 Ca 524/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 24.02.1998 – 3 Ca 524/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Mit seiner am 02.08.1997 beim Arbeitsgericht Osnabrück eingegangenen Klage setzt sich der Kläger gegen eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit Schreiben der Beklagten vom 17.07.1997 zur Wehr.

Der Kläger ist niederländischer Staatsbürger und lebt in H. (Niederlande).

Die Beklagte betreibt die Herstellung und den Vertrieb von Gewürzen und hat ihren Sitz in M. (Deutschland).

Am 10.05.1996 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, der unter anderem folgenden Inhalt hat:

„§ 1

Aufgabenbereich

Der Angestellte tritt am 15. Mai 1996 oder, früher in die Firma ein.

Er übernimmt die Aufgabe eines Export-Managers für die I. E. D. mit Tätigkeitsbereich außerhalb Deutschlands. Die einzelnen Aufgaben, Pflichten und Befugnisse werden in einer separaten Stellenbeschreibung festgelegt.

Der Angestellte wird seine Arbeitskraft ausschließlich der Firma zur Verfügung stellen. Hinsichtlich der Arbeitszeit gilt die jeweils gültige interne Unternehmensregelung, falls nicht betriebliche Notwendigkeit eine darüber hinausgehende Arbeitszeit erfordert.

Der Angestellte bestimmt im wesentlichen die Einteilung und den Ort seiner Tätigkeit selber, ist aber an Richtlinien und Weisungen der Geschäftsleitung gebunden.

§ 2

Vergütung

1. Der Angestellte erhält als Vergütung für seine Tätigkeit einschließlich Bürotätigkeiten zu Hause und Abgeltung von Repräsentationskosten ein festes Jahresgrundgehalt in Höhe von

DM 180.000,00 (i.W.: einhundertachtzigtausend D-Mark).

Zusätzlich zum Grundgehalt erhält er die in den Niederlanden gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberanteile zu den „D...

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