Entscheidungsstichwort (Thema)
Kleiderordnung, Berufskleidung, Kostentragung. Kostenpauschale, Inhaltskontrolle eines Formulararbeitsvertrages. Kostenpauschale für Berufskleidung in einem Formulararbeitsvertrag
Leitsatz (amtlich)
Eine Regelung in einem Formulararbeitsvertrag, nach der pauschalierte Kosten für die Reinigung und Wiederbeschaffung arbeitgeberseitig gestellter Berufskleidung auch für Zeiträume erhoben werden, in denen der Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleitung befreit (Urlaub, Krankheit) oder nicht verpflichtet ist, die Berufskleidung zu tragen, verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB.
Normenkette
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 618; BGB § 619
Verfahrensgang
ArbG Emden (Urteil vom 26.10.2006; Aktenzeichen 2 Ca 350/06)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 17.02.2009; Aktenzeichen 9 AZR 676/07)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 26.10.2006 – 2 Ca 350/06 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47,97 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13.07.2006 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, von der Vergütung der Klägerin pauschalierte Kosten für die von ihr zur Verfügung gestellte Berufskleidung einzubehalten.
Die Klägerin ist seit dem 01.02.1985 bei der Beklagten in deren Verbrauchermarkt in B. als Einzelhandelskauffrau im Bereich Obst und Gemüse in Teilzeit beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 01.02.1988 zugrunde. Darin heißt es u. a. (Bl. 14 bis 17 d. A.):
„…
§ 23
Berufskleidung
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die vom Arbeitgeber vorgeschriebene Berufskleidung zu tragen. Die Anschaffungskosten gehen zu Las...