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LAG Niedersachsen Urteil vom 16.07.2007 - 9 Sa 1894/06 (veröffentlicht am 08.01.2004)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kleiderordnung, Berufskleidung, Kostentragung. Kostenpauschale, Inhaltskontrolle eines Formulararbeitsvertrages. Kostenpauschale für Berufskleidung in einem Formulararbeitsvertrag

Leitsatz (amtlich)

Eine Regelung in einem Formulararbeitsvertrag, nach der pauschalierte Kosten für die Reinigung und Wiederbeschaffung arbeitgeberseitig gestellter Berufskleidung auch für Zeiträume erhoben werden, in denen der Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleitung befreit (Urlaub, Krankheit) oder nicht verpflichtet ist, die Berufskleidung zu tragen, verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB.

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 618; BGB § 619

Verfahrensgang

ArbG Emden (Urteil vom 26.10.2006; Aktenzeichen 2 Ca 350/06)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.02.2009; Aktenzeichen 9 AZR 676/07)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 26.10.2006 – 2 Ca 350/06 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47,97 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13.07.2006 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, von der Vergütung der Klägerin pauschalierte Kosten für die von ihr zur Verfügung gestellte Berufskleidung einzubehalten.

Die Klägerin ist seit dem 01.02.1985 bei der Beklagten in deren Verbrauchermarkt in B. als Einzelhandelskauffrau im Bereich Obst und Gemüse in Teilzeit beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 01.02.1988 zugrunde. Darin heißt es u. a. (Bl. 14 bis 17 d. A.):

„…

§ 23

Berufskleidung

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die vom Arbeitgeber vorgeschriebene Berufskleidung zu tragen. Die Anschaffungskosten gehen zu Las...

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