Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfolglose Amschlussberufung wegen Zurückweisung eines Entschädigungsanspruchs aus §§ 1, 7, 15 Abs. 2 AGG
Leitsatz (redaktionell)
Die Überzeugung eines Arbeitnehmers, es gebe ein Recht, Betriebsräte zu wählen, und ihm stehe das Recht zu, eine solche Wahl einzuleiten und für das zu wählende Gremium zu kandidieren, seine weitere Überzeugung, ein tarifgebundener Arbeitgeber müsse die Tarifverträge einhalten, schließlich seine Überzeugung, man sei berechtigt, Gewerkschaftswerbung im Betrieb zu betreiben, erfüllen weder einzeln noch zusammengefasst ein in § 1 AGG benanntes Merkmal, das unter den Schutzbereich des AGG fällt, insbesondere nicht das der Weltanschauung.
Normenkette
AGG §§ 1, 7, 15 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 21.07.2011; Aktenzeichen 32 Ca 5429/11) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 21.07.2011 - Az.: 32 Ca 5429/11 - einschließlich seiner Klageerweiterung im Rahmen der Anschlussberufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien haben in der Berufung zunächst um Annahmeverzugsvergütung (Gehalt, vermögenswirksame Leistungen und Sonderzahlungen) sowie um vom Kläger, Berufungs- und Anschlussberufungskläger sowie Berufungsbeklagten (künftig: Kläger) im Wege der Anschlussberufung geltend gemachten Schadensersatz bzw. Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG gestritten.
Nach Abschluss eines Teilvergleichs am 10.01.2012 (Bl. 537/541 d.A.) streiten die Parteien lediglich noch um den vom Kläger gegen die Beklagte, Berufungsklägerin sowie Berufungs- und Anschlussberufungsbeklagte (künftig: Beklagte) mit seiner Anschlussberuf...