rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Beweiswert
Leitsatz (amtlich)
1. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beweist nicht, daß der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig krank ist.
2. Der Arbeitgeber kann jederzeit die Erkrankung mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO) und die Lohnzahlung bis zu ihrem Nachweis verweigern.
3. Er muß dazu keine Umstände darlegen, die zu ernsthaften Zweifeln an der Erkrankung Anlaß geben.
Normenkette
BGB § 616 Abs. 1; HGB § 63; LFG § 3; ZPO §§ 416, 286
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 12.11.1987; Aktenzeichen 16 Ca 8453/84) |
Tenor
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 12.11.1987 – 16 Ca 8453/87 – wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Klägerin behauptet gegen die Beklagte, bei der sie seit 01.09.1986 als Sekretärin angestellt war, einen Lohnanspruch vom 18.07.1987 bis 30.09.1987 zu haben. Am 17.07.1987 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos gekündigt. Die Wirksamkeit dieser Kündigung war von der Klägerin durch Klage vom 20.07.1987 angegriffen worden. Seit dem Termin vom 12.11.1987 verfolgt die Klägerin aber nur noch ihren Lohnanspruch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30.09.1987. Im übrigen hat sie die Klage zurückgenommen.
Die Klägerin behauptet, vom 10.07.–31.07.1987 und erneut vom 16.09.–30.09.1987 arbeitsunfähig krank gewesen zu sein. Sie hat für diese Zeit 4 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Zeugen Dr. vorgelegt. Für die Zwischenzeit hat sie der Beklagten nicht mitgeteilt, daß sie wieder arbeitsfähig gesund sei.
Mit Urteil vom 12.11.1987, auf das wegen des Sachvortrags der Parteien im ersten Rechtszug, der von ihnen gestellten Anträge sowie wegen der rech...