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LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 02.08.2001 - 1 Sa 451/00, 1 (2) Sa 454/00 (veröffentlicht am 02.08.2001)

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Beteiligte

Deutsches Rotes Kreuz

 

Verfahrensgang

ArbG Neustrelitz (Entscheidung vom 17.10.2000; Aktenzeichen 4 Ca 2892/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Neustrelitz – 4 Ca 2892/99 – vom 17. Oktober 2000 teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere DM 319,35 brutto nebst vier Prozent Zinsen ab 21. Juli 2000 zu zahlen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte nach dem 31. Dezember 1998 trotz Verbandsaustritt zur Zahlung der erhöhten tariflichen Vergütung verpflichtet ist.

Der Beklagte hat seine bei Begründung des Arbeitsverhältnisses bestehende Mitgliedschaft in der Landestarifgemeinschaft des DRK zum 31. März 1998 gekündigt. Die Landestarifgemeinschaft hat ihrerseits ihre Mitgliedschaft in der Bundestarifgemeinschaft zum 31. Januar 1999 gekündigt und sich am 20. Februar 1999 aufgelöst. Der Beklagte ist einer neu gegründeten Tarifgemeinschaft des DRK-Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern beigetreten, die ihrerseits nicht Mitglied in der Bundestarifgemeinschaft ist und bisher keine Tarifverträge abgeschlossen hat.

Der als Rettungssanitäter beschäftigte Kläger D. war und ist seit Beginn des Arbeitsverhältnisses Mitglied der Gewerkschaft DAG (jetzt ver.di). Im Arbeitsvertrag vom 09.03.1992 (Blatt 7 d. A.) heißt es u. a.: „Dem Arbeitsverhältnis liegt der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde. … Dxxxxx erhält eine monatliche Vergütung nach Vergütungsgruppe VII/FG der Anlage 11 des Tarifvertrages.”

Der Beklagte hat bis Ende 1998 die tarifliche Vergütung gezahlt...

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