Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmung nach § 103 BetrVG durch Personalausschuss, Vertrauensschutz des Arbeitgebers bei unwirksamer Zustimmung des Betriebsrates. Aufrechnung Brutto- gegen Nettoforderung. deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Berufung auf tarifliche Ausschlussfristen bei Anerkenntnis der Forderung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Betriebsrat darf seine Zustimmungsbefugnis gemäß § 103 BetrVG wegen der Bedeutung des Verfahrens nicht auf einen Personalausschuss übertragen.
2. Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nur mit Zustimmung des Personalausschusses ist unwirksam.
3. Der Arbeitgeber kann sich bei Kenntnis der Zustimmung durch den Personalausschuss nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Normenkette
BetrVG § 103; BGB § 119; BGB § 123; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 389; BGB § 611; EFZG § 3 Abs. 1
Beteiligte
Herrn Friedrich Pauli
Rechtsanwälte Dr. jur. Alfred Jung, H. Jürgen Kinzler u.a.
Lefarth GmbH
Geschäftsführer Roland Batzer und Dirk Lefarth
Rechtsanwalt Nikolaus Christ
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 28.09.2000; Aktenzeichen 11 (18) Ca 8569/99)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.09.2000 – 11 (18) Ca 8569/99 – werden zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und die Beklagte die Kosten der Anschlussberufung zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten, Vergütungsansprüche des Klägers sowie über einen im Wege der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Beklagten.
Der Kläger ist seit dem Jahre 1979 bei der Beklagten mit einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 5.000,00 DM beschäftigt. Er ist Mitglied des bei der Beklagten bestehenden Betri...