Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche einer Bewerberin für eine Dienstleistung als persönliche Assistentin einer schwerhinderten Person wegen Benachteiligung aufgrund des Alters
Leitsatz (redaktionell)
Zwar indiziert es eine unmittelbare Benachteiligung einer Bewerberin um eine Anstellung als persönliche Assistentin einer schwerbehinderten Person wegen ihres Alters, wenn in der Ausschreibung auf Wunsch der schwerbehinderten Person ein bestimmtes Alter angegeben wird. Dies ist jedoch aufgrund der beruflichen Anforderungen der Tätigkeit der persönlichen Assistenz i.S. von § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt.
Normenkette
AGG §§ 15, 15 Abs. 2, § 8 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 27.03.2019; Aktenzeichen 20 Ca 7129/18) |
Nachgehend
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 18.12.2019 wird aufrechterhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung aufgrund des Alters.
Die Klägerin ist am 12.03.1968 geboren. Sie hat im Jahre 1978 eine Ausbildung zur Bürokauffrau abgeschlossen und im Jahre 1988 die Fachhochschulreife erworben. Im Jahre 2004 hat sie das Diplom in Betriebswirtschaft erlangt. Ferner hat sie diverse Studiengänge (Rechtswissenschaften, Geschichtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften) begonnen, aber nicht abgeschlossen. In den Jahren 2002 bis 2014 hat sie ihre pflegebedürftige Mutter gepflegt. Im Zeitraum 01.12.2016 bis 30.11.2017 war sie bei einem M Pflegeteam als sog. Persönliche Assistentin angestellt.
Die Beklagte ist...